1. Zubehör-Vermietung
Vermietet werden Schneeketten und Dachträgersysteme für Mercedes-Benz PKW. Die Vermietung erfolgt im Rahmen des vorhandenen Kontingents an Zubehör.
2. Mietzins
Die Tages-Mietpreise (inkl. USt.) entnehmen Sie bitten dem umseitigen Mietschein für Zubehör. Für die Festlegung des Mietzinses gelten Ausgabe- und Rücknahmetag als insgesamt 1 Tag. Für die Benutzung von Schneeketten wird eine Reinigungsgebühr in Höhe des umseitig angegebenen Betrages erhoben.
3. Ausgabe/Rücknahme
Ausgabe und Rüchnahme des Miet-Zubehörs sind innerhalb der betrieblichen Öffnungszeiten möglich. Die Ausgabe der Mietartikel erfolgt gegen Vorlage des Personalausweises. Die Zuordnung der Mietartikel zu Fahrzeugtyp bzw. Reifengröße erfolgt nach Angaben des Mieters.
4. Bezahlung
Alle anfallenden Beträge sind bei Rückgabe der Mietartikel zu bezahlen
5. Gebrauch
Alle Mietartikel dürfen nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden und sind schonend zu behandeln. Dies gilt insbesondere für Schneeketten, die nur auf schneebedeckter Fahrbahn oder wenn Ketten vorgeschrieben sind benutzt werden dürfen. Schneeketten dürfen nur auf der Antriebsachse des Fahrzeugs montiert werden. Das Durchdrehen der Räder bei montierten Schneeketten ist zu vermeiden. Mit Schneeketten darf nicht schneller als 50km/h gefahren werden (§3 StVO).
Schneeketten müssen nach Benutzung mit Wasser gereinigt zurückgegeben werden.
Die Hinweise in der Montage- und Betriebsanleitungen der Mietartikel und in der Fahrzeug-Betriebsanleitung sind zu beachten.
6. Beschädigung oder Verlust
Bei Beschädigung oder Verlust des gemieteten Zubehörs sowie für Schäden, die durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch eintreten, müssen wir dem Mieter den Wiederbeschaffungswert berechnen, falls einen Reparatur nicht mehr möglich ist. Strafen und Gebühren im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietartikel gehen zu Lasten des Mieters.
7. Haftung
Hat der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Mieter für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Vermieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mieters, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel der Mietartikel wird ausgeschlossen. Unabhängig von einem Verschulden des Vermieters bleibt eine etwaige Haftung des Vermieters aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermieters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
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