
"Für die Beschaffenheit eines Fahrzeugs ist die bildliche Darstellung in einer Internetbörse ebenso bindend wie ein Beschreibungstext." Aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) heißt es so und bedeutet für die Käufer eine erneute Stärkung ihrer Interessen.
Ein Gerichtsurteil, über dass sich auch Mercedes Hartmann freut! "Seit dem ersten Online-Angebot vor über 10 Jahren, wird jedes Fahrzeug außen wie innen originalgetreu abfotografiert und in die Online-Börsen gestellt.", so Lars Hieronymus. Viele Autohäuser stellen schöne Bilder von Autos ins Netz, die gar nicht die tatsächlich angebotenen Fahrzeuge zeigen. Fehlt nun ein auf einem Foto abgebildetes Ausstattungsmerkmal kann der Käufer auf Nacherfüllung klagen. Dies gilt übrigens nicht nur für Zubehörartikel, sondern auch für kleine Beschädigungen, Dellen oder Kratzer am Fahrzeug.
Gleiches, was für Fotos gilt, ist natürlich auch für die Beschreibung des Fahrzeugs bindend. Zusatz- oder Sonderausstattungen, die gar nicht im eigentlich Auto verbaut sind, aber in der Beschreibung erwähnt werden, können eingefordert werden.
Bei der Fahrzeugübergabe war die Standheizung ausgebaut, woraufhin die Käuferin das Autohaus auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch nahm. Dieses Ansinnen wurde zunächst vom Amtsgericht Merseburg, dann vom Landgericht Halle abgewiesen. Vor dem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des BGH hatte letztlich auch die Revision der Klägerin keinen Erfolg - allerdings aus formalen Gründen. Die Restwert-Spezialistin hatte auf Schadenersatz statt auf Nacherfüllung geklagt.
In der Sache verdeutlichten die Bundesrichter, dass der Klägerin rechtlich „gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. Diesen Nacherfüllungsanspruch hätte die Klägerin zunächst vergeblich geltend machen müssen, bevor sie wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) hätte verlangen können. Durch das Vorgehen der Aufkäuferin sei jedoch der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen worden.
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